Altenas älteste Schützenordnung

Um 1580

Alle drei Jahre ist Schützenfest in Altena.

2015 ist es wieder so weit ….

Am Fronleichnams-Donnerstag geht es dann los.

Die Altenaer Schützengesellschaft wurde im Jahre 1429 gegründet und ging aus der damaligen Bürgerwehr hervor.
Sie darf sich seit 1791 „Friedrich-Wilhelms-Gesellschaft“ nennen nach dem Namen des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm II., der Altena im Jahr 1788 besuchte.

 

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Diese Tafel ist im Vorhof der Burg Holtzbrinck zu finden. 

Friedrich Wilhelm II. verstand es, gut zu leben und zu feiern.

Insofern ist sein Name Programm für die Schützengesellschaft, auch wenn man ihn respektlos den "Dicken Lüderjahn" (Taugenichts) nannte.

„Schutzpatron“ der Gesellschaft ist „Pott Jost“, über den auf diesen Seiten auch zu lesen ist.
Leib- und Magengetränk der Schützen ist „Knickebein“; auch hierüber steht hier etwas geschrieben.

Ausführliches über die Friedrich-Wilhelms-Schützengesellschaft findest Du unter http://www.fwg-altena.info/

Die älteste Schützenordnung stammt etwa aus dem Jahre 1580 und befindet sich im Stadtarchiv.

Es ist interessant, einen Blick reinzuwerfen!

 

Schützenordnung um 1580

... selbstverständlich mit Übertragung ins Hochdeutsche.

 

Ordenunge der Schutten zu Altena

 

 

Ordnung der Schützen zu Altena

 

Erstlich ist gebruchlich, daß man die schutten lest bey einander kummen uff sundach vor Pinxsten, und umb zu fragen, off man oick das jar den fugel scheiten will; wirt es dan ingewilliget, so kueset man zwee scheffen und zwee Broickmeister.

 

Erstens ist es üblich, daß man die Schützen läßt zusammenkommen auf Sonntag vor Pfingsten, und um zu fragen, ob man auch dieses Jahr den Vogel schießen will; wird dann eingewilligt, so wählt man zwei Scheffen und zwei Brüchtemeister (Kassierer).

Zum anderen, so man nige kugelen will maicken, so sall ider schütte syn teken op den selvigen dach wider van sich gyven, und man sall die kugelen widerum senden op Pinxst abendt, und wen man die kugel sendet, sall sei annemen, und wen man sie nicht sendet, sall darmyt zufrieden seyn.

 

Zum anderen, wenn man neue Gugeln (Mützen) machen will, so soll jeder Schütze sein Abzeichen am selben Tag wieder abgeben, und man soll die Mützen wiederum am Pfingstabend ausbringen, und wem man die Mütze bringt, soll sie annehmen, und wem man sie nicht bringt, soll damit zufrieden sein.

Zum dritten lest man die schütten wider bescheden op pinxstdach, und so gifft man den schütten vor, wy sie es gehalten haben wyllen mit der kost, off sie sich selbst bekosten wyllen, ader off man es na aldem gebruych halten will.   Drittens läßt man die Schützen wieder auf Pfingsttag unterrichten, und schlägt ihnen vor, wie sie es gehalten haben wollen mit der Beköstigung, ob sie sich selbst beköstigen wollen, oder ob man es nach altem Brauch halten will.
Item zum ferden pflicht man off gudenstach zu Pinxsten den fugel scheiten, und wer den fugel abschutt, moiß in den Bungerden giffen ein halb tunne beers, und sunt Joist gifft oick ein halbe tunne beers und die bürgermeister ein halb tunne beers.   Viertens pflegt man zu Mittwoch vor Pfingsten den Vogel zu schießen, und wer den Vogel abschießt, muß in dem Bungern ein halbes Faß Bier geben und Sankt Jost gibt auch ein halbes Faß Bier und die Bürgermeister ein halbes Faß Bier.
Item zum fünften bestellen die scheffen ein tinnen schuttel; der den fugel affschutt, dem geburt die schuttel.   Fünftens beschaffen die Scheffen eine Zinnschüssel (Pokal oder Teller); der den Vogel abschießt, dem gebührt die Schüssel.

Item zum sesten moiß ider schütte zu der schuttelen inlegen VI dt.

(später geändert: wirt diese schüssel aus gemeinen mitteln bezahlt und berechnet)

 

Sechstens muß jeder Schütze zu der Schüssel 6 Deut dazulegen.

(… wird der Pokal aus der Gemeinschaftskasse bezahlt)

Item zum siebenden: wan nige kugelen gemackt werden, sall ider schutte syn kugel betalen, ehr die fugel geschotten wert.   Siebentens: wenn neue Mützen gemacht werden, soll jeder Schütze seine Mütze bezahlen, bevor der Vogel geschossen wird.
Item zum achten sall Habeke und Adolf Berchfeldt das fendlin stan halten, darvor daß sie den uitganck heben in den Bungerden, und sollen sey zur noit gebruychen. Item es sall oick Symeon van Dyst rentmeister die bencke under der lynden stan halten, darvor daß er synen uißganck hat in den Bungerden, und soll den uißganck nit gebruicken, sunder zur noit.   Achtens sollen Habbecke und Adolf Bergfeld die Fahne instand halten, dafür, daß sie den Ausgang in den Bungern nehmen dürfen, den sie im Notfall gebrauchen sollen. Ebenso soll Rentmeister Simeon von Diest die Bänke unter der Linde instand halten, dafür daß er seinen Ausgang in den Bungern hat, den er nicht gebrauchen soll außer im Notfall.
Item zum negenden ist bürgermeister Peter Habeken van den schütten verwylliget, dat hei den bachaven in den Bungerden gesatt hat, daß hei darin bachken soll vor die armoit, und wan brodes von noeden ist; so solchs nicht geschege, sall man den aven widderum inschlain.   Neuntens haben die Schützen zugestimmt, daß Bürgermeister Peter Habbecke den Backofen in den Bungern gesetzt hat, damit er darin backen soll für die Armen und wenn Brot nötig ist; falls das nicht so geschieht, soll der Ofen wieder eingeschlagen werden.

Item es soll oick niemans kein holt ader anders in den Bungerden setten (oder leggen ohne sunderliche erlaubnusse).

Der Bungardt aber soll jährlich von Scheffen und Bruchtemeistern verpfachtet werden deme, der das meiste gelt dafür bieten wirdt von den schützen.

 

Weiterhin soll auch niemand Holz (Bäume) oder anderes in den Bungern pflanzen (oder legen ohne besondere Erlaubnis).

Der Bungern aber soll jährlich von den Scheffen und Schatzmeistern an den meistbietenden Schützen verpachtet werden.

Zum elften, wan die fugel affgeschotten ist, und das beer in den Bungarden verdruncken ist, so geht man off das rathuyß, da settet man keise und visge off; das werdt den schütten gerecket und wirt van den scheffen gereckent und offgenomen.   Elftens, wenn der Vogel abgeschossen ist und das Bier im Bungern ausgetrunken ist, so geht man auf das Rathaus, da setzt man Käse und Fische vor, das wird den Schützen gereicht und wird von den Scheffen abgerechnet und verbucht.
Item zum zwelften geiht darnach der könig zu wyn; wen das gefelt, mach myt dem konnige gain, wen es aber nit gefelt, mach es blywen laißen.   Zwöltens geht danach der König in das Weinhaus; wem es gefällt, der mag mit dem König gehen, wem es aber nicht gefällt, mag es bleiben lassen.
Item zum druttheinden sall man den kunnych uß dem wynhuyße zu huyß brengen; dar sall hei den schütten ein drunck beers giffen, und wyderumb stracks umekeren, (umb das fänlein bei guter zeit wiederumb uffs rhathauß an seinen gewöhnlichen orth einzupringen). So jemans myt dem kunnige blifft, sall der schüttenbrucke giffen; das steyt dem konnige fri, darnach zu bidden, wenn es eme gefelt.   Dreizehntens soll man den König aus dem Weinhause nach hause bringen; da soll er den Schützen einen Trunk Bier geben, und gleich wieder umkehren, (um die Fahne zur rechten Zeit wieder aufs Rathaus an ihren gewöhnlichen Platz zu bringen). Wenn jemand bei dem König bleibt, soll der Schützenbrauch gelten; es steht dem König frei, darum zu bitten, wenn es ihm gefällt.
Item zum fertheinden soll man off sanct Johannes abent (ader nach gutfinden der oberen) fisgen und folgen op sanct Johannesdagh teiren; dar schenket dan burgermeister und rait ein tunne beers und der kunnynck ein tunne beers, und was es weiter nach dem geschenk ist, wert iderem schütten gereckent.   Vierzehntens sollen auf Sankt-Johannes-Abend (oder nach Befinden der Oberen) Fische und am folgenden Sankt-Johannes-Tag verzehrt werden; da gibt dann der Bürgermeister und Rat ein Faß Bier und der König ein Faß Bier, und was weiter nach dem Freibier getrunken wird, wird jedem Schützen angerechnet.
Item zum funftheinden, wan die teringe off Johannisdage (oder sönsten) gehalten wert, so geiht der kunnych zum wyn; wem es gefelt, magh mit em gain; und uiß dem wynhauß brenget man den kunnych zu huyß; dar sall es gehalten werden als auf gudenstagh zu Pinxsten.   Fünfzehntens, wenn das Mahl auf Johannistag (oder sonst) gehalten wird, so geht der König zum Wein; wem es gefällt, mag mit ihm gehen; und aus dem Weinhaus bringt man den König nach hause; dort soll es gehalten werden wie auf Sonntag zu Pfingsten.
Item zum seßtheinden soll man den andern dach (nach gehaltener zehrung) wyderume zusamenkomen und das gelach reckenen und fort bezalen.   Sechzehntens soll man den anderen Tag (nach gehaltener Zehrung) wiederum zusammenkommen und das Gelage abrechnen und sofort bezahlen.
Item zum sieventheinden sall der schütten brucke sein, dewyl es ein ehrliche gesellschoff ist, 2 ½ sch. (oder nach gelegenheit der excessen).   Siebzehntens soll der Schützen Brauch sein, weil es eine ehrliche Gesellschaft ist, 2 ½ Schilling (oder nach Umfang des Gelages). [… zu zahlen]
Item zum achtzehenden soll nyemans den des Herren mißbruychen; oick sall sich niemans unordentlich halten myt fressen und suffen; oick gein ungeborliches geber haben ader sunst ungeschickt halten, alles bei der schütten brucke, wie obstehet.   Achtzehntens soll niemand den [Namen] des Herrn mißbrauchen; auch soll sich niemand zügellos verhalten mit Fressen und Saufen; auch kein ungebührliches Benehmen zeigen oder sonst auffällig verhalten, alles nach der Schützen Brauch, wie oben geschrieben.
Item zum negentheinden sall ein schütte dem anderen mit keinem druncke offerfallen oder benodigen, (sondern soll einem iglichen frei gelassen sein, soviel oder weinich zu trincken, als ihme selbsten geliebet). Alles by der schütten brucke.   Neunzehntens soll ein Schütze dem anderen mit keinem Trunk überfallen oder nötigen, (sondern es soll einem jeglichen überlassen sein, soviel oder sowenig zu trinken, wie es ihm selbst beliebt). Alles nach der Schützen Brauch.
     

 

 

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